KlarDok App
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Zusatzbedingungen für das Modul «Verpackungen»
Stand: 13. Oktober 2026 · AGB-Modul-VERP 2026-10-13
Ergänzt die AGB für die KlarDok App.
Hilfsmittel zur Erfassung von Verpackungsmengen und zur Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. KlarDok meldet nichts an das BAFU oder an Dritte. Massgebend sind die Verordnung über Verpackungen und die Vorgaben und Entscheide des BAFU und der zuständigen Behörden.
1. Anbieterin, Geltungsbereich und Verhältnis zu den AGB
1.1 Anbieterin ist KlarDok Silva, Einzelunternehmen, Inhaber: Kevin Silva Teixeira Alves, Unterdorfstrasse 4, 9443 Widnau, Schweiz, E-Mail: info@klardok.ch (nachfolgend «KlarDok» oder «wir»).
1.1a Zahlungsabwicklung. Vertragspartnerin ist ausschliesslich KlarDok Silva. Die Zahlungen werden über Stripe abgewickelt, über ein Stripe-Konto, das Rosana Cristina Leitner als gesetzliche Vertreterin des Inhabers im Namen und auf Rechnung von KlarDok Silva führt. Auf Kontoauszügen erscheint die Bezeichnung KLARDOK.
1.2 Diese Zusatzbedingungen gelten für die Nutzung des Moduls «Verpackungen» (nachfolgend «Modul»). Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die KlarDok App (Version AGB-App 2026-10-11c; nachfolgend «AGB») und den Vertrag über die Auftragsbearbeitung (Version AVV-App 2026-10-08b) mit der Ergänzung für das Modul (AVV-Modul-VERP 2026-10-13), je in der geltenden Fassung. Bei Widersprüchen gehen diese Zusatzbedingungen für das Modul vor; im Übrigen gelten die AGB, insbesondere zu Vertragsschluss nur für Unternehmen (B2B), Rollen, Verfügbarkeit, Datenschutz, geistigem Eigentum, Änderungen und Schlussbestimmungen (Gerichtsstand, anwendbares Recht).
1.3 Das Modul richtet sich an Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die Verpackungen herstellen, einführen oder mit Ware befüllt abgeben (nachfolgend «Kunde»).
2. Leistungsbeschreibung
2.1 Das Modul unterstützt den Kunden bei der Vorbereitung auf die Pflichten nach der Verordnung vom 24. Juni 2026 über Verpackungen (Verpackungsverordnung, VerpV, SR 814.621, AS 2026 358). Die VerpV tritt grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft; wesentliche Pflichten gelten gestaffelt erst ab 2028, 2030, 2031 bzw. 2032 (Art. 29 VerpV). Das Modul umfasst:
- Erfassung der Mengen: Eine Person mit der Rolle «Inhaber» oder «Admin» erfasst pro Geschäftsjahr die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen nach 14 Materialien (Glas, Papier/Karton, Eisenmetall, Aluminium, Kunststoff PET, Kunststoff PE, Kunststoff PP, Kunststoff PS, Kunststoff PVC, weitere Kunststoffe, Getränkekartons, Holz, Textilien, Keramik/Porzellan) und gibt an, ob der Umsatz die Schwelle von CHF 1 Mio. überschreitet (ja/nein/unbekannt). Ein genauer Umsatz wird nicht erfasst. Die Daten werden in einer Tabelle mit einer Zeile pro Geschäftsjahr gespeichert.
- Ersteinschätzung: Das Modul zeigt anhand der Angaben des Kunden eine unverbindliche Ersteinschätzung, ob die Schwellenwerte der VerpV voraussichtlich überschritten sind, insbesondere die Schwellen von CHF 1 Mio. Umsatz und 500 kg Verpackungen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 3 VerpV), und ab wann welche Pflichten voraussichtlich gelten. Die Ersteinschätzung wird jeweils aus den gespeicherten Angaben berechnet und angezeigt, aber nicht gespeichert.
- Übersicht und Export: Das Modul zeigt die erfassten Mengen pro Jahr und Material und ermöglicht den Export als Grundlage für die Meldung des Kunden.
2.1a Rollen. Das Modul nutzen nur Personen mit der Rolle «Inhaber» oder «Admin». Aktivieren und beenden (einschliesslich Annahme dieser Zusatzbedingungen) kann es nur eine Person mit der Rolle «Inhaber». Personen mit der Rolle «Mitarbeitende» haben keinen Zugriff.
2.2 Keine Meldung durch KlarDok. KlarDok meldet nichts an das BAFU, an eine Branchenorganisation, eine private Meldestelle oder an die mit der vorgezogenen Entsorgungsgebühr beauftragte Organisation und handelt nicht als Vertreter des Kunden gegenüber Behörden. Eine Schnittstelle zu Meldevorlagen oder Portalen des BAFU besteht nicht; solche Vorlagen waren am Stand dieser Zusatzbedingungen noch nicht veröffentlicht. Ein Anspruch auf eine spätere Anbindung oder auf ein bestimmtes Exportformat besteht nicht.
2.3 Protokoll. Das Modul protokolliert mit Zeitpunkt sowie Benutzerkennung und E-Mail-Adresse der handelnden Person (bei automatischen Vorgängen: Systemadresse): Aktivierung (mit Version dieser Zusatzbedingungen und Ende der Testphase) und Beendigung des Moduls, Änderungen der Angaben (alter und neuer Wert) und Export der Moduldaten. Die Erinnerungen vor Ende der Testphase, vor Verlängerung des Jahresplans und vor der Löschung speichert KlarDok als Mitteilungen zum Vertrag. Der Kunde kann das Protokoll einsehen.
3. Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung, Verantwortung des Kunden
3.1 Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Die Ersteinschätzung beruht allein auf den Angaben des Kunden und einer vereinfachten Anwendung der Schwellenwerte und Inkrafttretensdaten der VerpV. KlarDok erbringt keine Rechtsberatung; es entsteht kein Mandatsverhältnis. Die Ersteinschätzung berücksichtigt nicht alle Ausnahmen und Besonderheiten (z. B. Mitgliedschaft bei einer Branchenorganisation, Verpackungen für gefährliche Güter oder medizinische Zwecke, Getränkeverpackungen, Verpackungsglas, Mehrwegverpackungen). Insbesondere gelten die Meldepflicht für Getränkeverpackungen (Art. 21 VerpV) und die Meldung von Rücknahme- und Verwertungsmengen (Art. 23 VerpV) ohne Umsatzschwelle. Ob und welche Pflichten den Kunden treffen, beurteilt der Kunde selbst, im Zweifel mit einer Fachperson oder beim BAFU.
3.2 Verantwortung des Kunden. Der Kunde bleibt allein verantwortlich für:
a. die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der erfassten Mengen und der Angabe zur Umsatzschwelle (einschliesslich der Zuordnung zu Materialien, der Abgrenzung des Inlandverbrauchs und der Mengen, die er bei ausländischen Lieferanten einholen muss);
b. die Beurteilung, ob und ab wann ihn Pflichten nach der VerpV treffen;
c. die rechtzeitige und vollständige Meldung an das BAFU (nach VerpV elektronisch bis Ende Februar) oder über eine Branchenorganisation oder private Meldestelle, die Entrichtung einer allfälligen vorgezogenen Entsorgungsgebühr sowie die Erfüllung von Rücknahme-, Kennzeichnungs- und Pfandpflichten;
d. die Aufbewahrung seiner Nachweise nach den gesetzlichen Fristen (z. B. 5 Jahre für Nachweise nach Art. 6 Abs. 3 VerpV). Das Modul bewahrt die Daten nach Ziff. 7.5 während derselben Dauer auf, aber nur solange das Kundenkonto besteht; laufen gesetzliche Fristen länger, beginnen sie später oder löscht der Kunde sein Kundenkonto, ist er für den rechtzeitigen Export verantwortlich.
3.3 KlarDok prüft die Angaben des Kunden nicht.
3.4 Strafen. Verletzungen von Vorschriften über Verpackungen und Abfälle können nach dem Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) bestraft werden. Adressat dieser Pflichten ist der Kunde, nicht KlarDok.
4. Aktualisierung der Rechtsgrundlagen
4.1 Die Ersteinschätzung beruht auf dem Stand der VerpV, der im Modul angezeigt wird. Ausführungsbestimmungen (z. B. Meldevorlagen des BAFU, Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Glas) können noch ändern oder fehlen.
4.2 KlarDok bemüht sich, Änderungen innert angemessener Frist nach amtlicher Veröffentlichung zu berücksichtigen. Eine bestimmte Frist oder die Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Recht wird nicht garantiert. Massgebend ist allein das amtlich veröffentlichte Recht.
5. Pflichten des Kunden
5.1 Das Modul enthält nur Zahlen- und Auswahlfelder nach Ziff. 2.1. Der Kunde stellt sicher, dass seine Angaben richtig sind.
5.2 Der Kunde vergibt die Rollen «Inhaber» und «Admin» nur an Personen, die dazu intern befugt und fachlich in der Lage sind.
6. Preis und Zahlung
6.1 Preis. Das Modul kostet pauschal pro Unternehmen CHF 19 pro Monat oder CHF 190 pro Jahr, unabhängig von der Anzahl erfasster Jahre und Materialien.
6.2 Mehrwertsteuer. Die Preise sind Endpreise in Schweizer Franken (CHF). Es wird keine Mehrwertsteuer (MWST) erhoben, weil KlarDok Silva derzeit nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Wird KlarDok Silva mehrwertsteuerpflichtig, kommt die MWST zum jeweils geltenden gesetzlichen Satz zu den Preisen hinzu. Wir teilen dies mindestens 30 Tage vorher per E-Mail mit; der Kunde kann auf diesen Zeitpunkt hin kündigen.
6.3 Kostenlose Testphase. Die ersten 30 Tage ab der Aktivierung des Moduls sind kostenlos. Die Testphase geht nur dann in einen kostenpflichtigen Plan über, wenn der Kunde bei der Anmeldung klar darauf hingewiesen wurde und aktiv einen kostenpflichtigen Plan gewählt sowie ein Zahlungsmittel bei Stripe hinterlegt hat; vor Ende der Testphase wird nichts belastet. Etwa 7 Tage vor Ende der Testphase senden wir allen Personen mit der Rolle «Inhaber» eine E-Mail. Hat der Kunde einen Plan gewählt, nennt sie das Enddatum der Testphase, den gewählten Plan, dessen Preis und das Datum der ersten Belastung. Hat er keinen Plan gewählt, nennt sie das Enddatum und beide Pläne mit Preisen und weist darauf hin, dass die Testphase ohne Wahl einfach endet; es wird nichts belastet. Der Kunde kann den gewählten Plan während der Testphase jederzeit kostenlos kündigen (Ziff. 7.4); die Testphase endet dann am vorgesehenen Datum ohne Belastung. Endet die Testphase ohne Plan, endet das Modul; Ziff. 7.5 gilt. Die Testphase wird pro Unternehmen nur einmal gewährt.
6.4 Zahlung. Die Abrechnung erfolgt im Voraus über den Zahlungsdienstleister Stripe und wird dem hinterlegten Zahlungsmittel belastet; es gelten ergänzend die Bedingungen von Stripe. Stripe sendet Zahlungsbelege und Rechnungen an die Person mit der Rolle «Inhaber», die den Plan abgeschlossen hat.
6.5 Fehlgeschlagene Zahlung. Kann eine Zahlung nicht belastet werden, versucht Stripe die Belastung mehrmals erneut, und KlarDok informiert alle Personen mit der Rolle «Inhaber» per E-Mail. Bleibt die Zahlung auch nach dem letzten Versuch aus, endet der Plan und damit das Modul (Ziff. 7.5 gilt). Es werden keine Mahngebühren oder Verzugszuschläge erhoben.
6.6 Preisänderungen kündigen wir mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten per E-Mail an; der Kunde kann auf das Inkrafttreten hin kündigen. Bei Jahresplänen gelten Preisänderungen erst ab der nächsten Verlängerung.
7. Pläne, Laufzeit und Kündigung
7.1 Monatsplan. Der Monatsplan wird jeweils am 1. des Monats im Voraus abgerechnet; der erste Monat nach der Testphase wird anteilig berechnet. Er verlängert sich automatisch um einen weiteren Monat. Er kann jederzeit auf Ende des laufenden Kalendermonats gekündigt werden.
7.2 Jahresplan. Der Jahresplan kostet CHF 190 für 12 Monate und wird im Voraus für die ganze Laufzeit bezahlt. Er läuft 12 Monate ab Ende der Testphase und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht gekündigt wird. Der Kunde kann jederzeit bis zum Tag vor der Verlängerung kündigen; die Kündigung wirkt auf das Ende der laufenden Laufzeit. Etwa 60 Tage vor Ablauf der Laufzeit senden wir den Personen mit der Rolle «Inhaber» eine Erinnerung mit Verlängerungsdatum, Preis und dem Hinweis, bis wann gekündigt werden kann. Eine vorzeitige Kündigung mit Rückerstattung ist, soweit gesetzlich zulässig, nicht möglich; vorbehalten bleiben Ziff. 6.2 und 6.6 sowie die Kündigung aus wichtigem Grund.
7.3 Anzeige vor dem Kauf. Vor Abschluss eines Plans zeigt KlarDok Preis, Laufzeit, Ende der Testphase, Datum der ersten Belastung, automatische Verlängerung und Kündigungsmöglichkeit klar an.
7.4 Kündigung durch eine Person mit der Rolle «Inhaber» in der KlarDok App über das Kundenportal von Stripe oder per E-Mail an info@klardok.ch. Das Modul kann unabhängig von den übrigen Funktionen der KlarDok App gekündigt werden; im Übrigen gilt Ziff. 6 der AGB.
7.5 Aufbewahrung, Export und Löschung. Die Moduldaten (Mengen pro Geschäftsjahr und Material, Angabe zur Umsatzschwelle und Protokolleinträge des Moduls) sind Daten und Nachweise des Kunden, nicht von KlarDok. Es gilt:
a. Export. Personen mit der Rolle «Inhaber» oder «Admin» können die Moduldaten jederzeit exportieren (maschinenlesbar), auch nach Ende des Moduls bis zur Löschung. Jeder Export wird protokolliert.
b. Während des Moduls und 5 Jahre danach. Die Moduldaten werden während der Dauer des Moduls und 5 Jahre nach dem Ende des Moduls (Ende des Abonnements bzw. Ende der Testphase ohne Wahl eines Plans) aufbewahrt. Zweck: Nachweis des Kunden; die Frist entspricht der fünfjährigen Aufbewahrungspflicht für Nachweise nach Art. 6 Abs. 3 VerpV, und die Schwellenwerte der VerpV knüpfen an zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre an, sodass der Kunde die Mengen der Vorjahre braucht. Innert 30 Tagen nach Ablauf dieser Frist werden die Moduldaten gelöscht. Spätestens 30 Tage vor der Löschung informiert KlarDok die Personen mit der Rolle «Inhaber» per E-Mail mit Löschdatum und Link zum Export. Schliesst der Kunde vorher erneut einen Plan ab, werden die Daten weitergeführt.
c. Nur solange das Kundenkonto besteht. Löscht eine Person mit der Rolle «Inhaber» das ganze Kundenkonto, werden die Moduldaten sofort mitgelöscht, nach einem deutlichen Hinweis mit Empfehlung und Angebot des Exports (freiwillig). Vor der automatischen Löschung eines pausierten Kundenkontos gilt die Mitteilung nach lit. b sinngemäss.
d. Der Kunde kann einzelne Jahre oder Angaben jederzeit selbst löschen (protokolliert) und eine frühere Löschung verlangen. Braucht er die Daten länger (z. B. später beginnende gesetzliche Fristen, laufendes Verfahren), ist er selbst für den rechtzeitigen Export verantwortlich.
8. Haftung
8.1 KlarDok haftet für Schäden, die durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 100 Abs. 1 OR). Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung, soweit nach Art. 100 OR zulässig, der Höhe nach beschränkt auf die Beträge, die der Kunde in den letzten 12 Monaten vor dem schädigenden Ereignis an KlarDok Silva für das Modul bezahlt hat, mindestens aber auf CHF 500. Der Mindestbetrag gilt auch während der kostenlosen Testphase. Die Haftung für Hilfspersonen ist im gleichen Umfang beschränkt, soweit gesetzlich zulässig (Art. 101 OR). Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen (z. B. für Personenschäden oder nach dem Datenschutzrecht) bleiben vorbehalten (gleich wie Ziff. 8 AGB).
8.2 Soweit gesetzlich zulässig und unter Vorbehalt von Ziff. 8.1 Satz 1, haftet KlarDok insbesondere nicht für:
a. Bussen, Gebühren, Verfahrenskosten oder sonstige Nachteile, die darauf beruhen, dass der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben erfasst, eine Ersteinschätzung übernommen, eine Meldung unterlassen, verspätet oder unvollständig vorgenommen oder andere Pflichten nach der VerpV nicht erfüllt hat;
b. Abweichungen zwischen der Ersteinschätzung und dem jeweils geltenden Recht oder den Vorgaben des BAFU, soweit KlarDok nicht grobe Fahrlässigkeit oder Absicht trifft;
c. indirekte Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Reputationsschäden.
8.3 Eine Busse ist eine persönliche Strafe des Kunden; ihre Überwälzung auf KlarDok ist zudem nur in den gesetzlichen Grenzen möglich.
9. Datenschutz
Für die Bearbeitung von Personendaten gelten die Datenschutzerklärung der KlarDok App mit der Ergänzung für das Modul «Verpackungen» sowie der Vertrag über die Auftragsbearbeitung mit der Ergänzung für das Modul.
10. Änderungen
Für Änderungen dieser Zusatzbedingungen gilt Ziff. 11 der AGB. Ändert sich die Rechtslage (z. B. VerpV, Vorgaben des BAFU), darf KlarDok das Modul anpassen.
Siehe auch: Datenschutz-Ergänzung zum Modul · Ergänzung zum AV-Vertrag